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Reimann | Schäfer | Hofmann

Recht.

Beamtenrecht

Die Kanzlei Reimann, Schäfer & Hofmann berät und vertritt Bundes- und Landesbeamte in Hessen. Der Fokus der anwaltlichen Tätigkeiten im Beamtenrecht liegen hier vor allem auf den Gebieten des Dienstfähigkeitsrechtes, des Beförderungsrechtes sowie im besonderen Maße dem Disziplinarrecht.

Dienstfähigkeitsrecht

Im Dienstfähigkeitsrecht ist die Frage zu beantworten, ob der Beamte dienstfähig oder -unfähig ist. Wie es dem Wortlaut nach scheint, ist diese Frage einzig von einem geeigneten Arzt zu beantworten, – doch weit gefehlt. Zunächst schreibt sowohl der Landes- als auch der Bundesgesetzgeber vor, wer dienstunfähig ist. Dienstunfähig ist, wer längere Zeit krank ist und bei dem davon auszugehen ist, dass er noch längere Zeit krank bleibt. Für die Zukunftsprognose ist nicht der betreuende Arzt des Beamten zuständig, sondern ein Amtsarzt. Dieser Amtsarzt trifft den Beamten für maximal 1,5 Stunden und nennt dieses Treffen „Exploration“. Die Ergebnisse haben für den Beamten teilweise dramatische Folgen. Nicht selten kommt es vor, dass ein schwer kranker Beamter aufgrund der „Exploration“ für dienstfähig gehalten wird. Mindestens genauso oft bescheinigt der Amtsarzt die „Dienstunfähigkeit“, obwohl der Beamte in der Lage ist, „Bäume auszureißen“. Hier fängt die juristische Auseinandersetzung an. Für uns ist es wichtig, unsere Mandanten bereits ab dem Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung durch den Dienstherren zu begleiten. Nur durch eine frühzeitige Mandatierung können die Weichen richtig gestellt werden und dem Amtsarzt bei der „Exploration“ auf die Finger geschaut werden.

Beförderungsrecht

Wer kommt weiter? Wer bleibt stehen? Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Entscheidend für den Aufstieg sind die Schlagworte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Diese Schlagworte werden im Beförderungsrecht durch die Regelbeurteilungen mit Leben gefüllt. Aus unserer anwaltlichen Tätigkeit konnte beobachtet werden, dass weder der Dienstherr noch der betroffene Beamte die turnusmäßigen Regelbeurteilungen sonderlich ernst nehmen. Kommt es dann aber irgendwann zu einer Konkurrentenklage, begnügt sich der Dienstherr regelmäßig mit den Regeln einfacher Mathematik. Die jeweiligen Einzelnoten werden mit denen des Konkurrenten verglichen. Hat der Konkurrent die höhere Punktzahl, setzt sich dieser durch. Deshalb ist es ratsam, jede einzelne Regelbeurteilung kritisch zu hinterfragen und ggf. Widerspruch gegen die Beurteilung einzulegen. – Ein Nachgeben erfolgt nur dort, wo Druck entsteht! –

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht kann dem Beamten all das nehmen, was er sich in vielen Jahren dienstlich und privat aufgebaut hat. Eigentlich lebt das Disziplinarrecht von dem Gedanken, erzieherisch auf den Beamten einzuwirken. Durch die gesetzlich geregelten Disziplinarmaßnahmen soll der Beamte dazu erzogen werden, seinen Dienstpflichten künftig ohne Beanstandungen nachzukommen, und sollen eigentlichen keinen Strafcharakter besitzen. Die Realität sieht leider oft anders aus. Nicht selten zeigt sich der Dienstherr im Disziplinarrecht mit seinem „janusköpfigen Gesicht“ und meint, „Staatsanwalt“ und „Richter“ in seiner Person vereinigen zu können. Der Belastungseifer des Dienstherren scheint dabei mit der Verzweiflung des betroffenen Beamten zu wachsen. Der Beamte sieht sich im Disziplinarverfahren den sich widerstreitenden Anforderungen ausgesetzt, sich nicht selbst zu belasten, zum anderen der dienstlichen Wahrheitspflicht nachzukommen. Der Beamte sitzt im gegen ihn geführten Disziplinarverfahren sprichwörtlich zwischen zwei Stühlen. Wir begleiten seit vielen Jahren Beamte in derartigen Stresssituationen. Hierbei ist es wichtig, den Beamten frühzeitig zu begleiten, um wegweisenden Einfluss auf die „dienstlichen Ermittlungen“ nehmen zu können.

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